Hinweis

Zwischendurch wenigstens mal wieder eine gute Nachricht für gemeinnützige Sportvereine! Hier aber gleich ein klares Nein - wir dürfen unseren Sport natürlich immer noch nicht ausüben.

Aber immerhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Entlastungen für gemeinnützige Vereine beschlossen.
Das betrifft die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, Erhöhung der Freigrenze für gemeinnützige Vereine bei Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit und einiges mehr.

Die Änderungen im Überblick: 

  • Anhebung des Übungsleiter-Freibetrages von 2.400 € auf 3.000 €
  • Anhebung des Ehrenamts-Freibetrages von 720 € auf 840 €
  • Anhebung der Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 € auf 45.000 €
  • Anhebung der Kleinbetragsspende von 200 € auf 300 €
  • Aufhebung der Pflicht, zufließende Mittel zeitnah verwenden zu müssen, soweit die jährlichen Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen

Die Änderungen traten zum 01.01.2021 in Kraft.

Detaillierte Informationen dazu finden ihr im »Vereinsportal VIBSS Online.

Foto: © LSB NRW / Andrea Bowinkelmann