Hinweis

Aus vielerlei Veröffentlichungen in verschiedenen Medien hat es sich vermutlich schon herumgesprochen, zur Sicherheit aber hier noch einmal zusammengefasst:

Die neue Corona-Schutzverordnung (gültig seit gestern) schreibt in Bezug auf den Amateursport (Training, Meisterschaftsspiele, Zuschauer) die 2-G-Regel vor!

Hier zum Nachlesen die aktuelle Corona-Schutzverordnung NRW.

Was genau steht da jetzt zum Sport bzw. Tischtennissport?

§ 4 der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung:

Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen ... nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

...

die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten ... sowohl im Amateursport als auch im Profisport (zum Profisport folgen weitere Aussagen, die hier aber nicht ausgeführt werden)

Der WTTV veröffentlichte dazu:

Nach § 4 (2) der aktuellen Corona-Schutzverordnung dürfen nur noch immunisierte Personen an Sportveranstaltungen als Teilnehmer oder Zuschauer / Besucher teilnehmen. Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen.

Ausnahmen von dieser Regel:

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr. Sie benötigen auch keinen Testnachweis und keine Schulbescheinigung.
  • Ebenfalls sind Personen ausgenommen, die aufgrund eines ärztlichen Attests nicht geimpft werden können. Sie müssen aber einen gültigen Test nachweisen.
  • Das heißt aber auch, dass 16 bzw. 17jährige grundsätzlich immunisiert sein müssen!
  • Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.

Was muss ich als Gastgeber einer Sportveranstaltung (Training, Wettkampf u.a.) beachten?
Personen, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, müssen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Das ist inzwischen einfach möglich mit dem QR-Code auf den Smartphones, der über die kostenlose App des Robert-Koch-Instituts „CovPassCheck“  geprüft werden kann. Zur Feststellung der Identität kann auch „im Rahmen angemessener Stichproben ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier“ vorgenommen werden. Da die Gastgeber (Heimverein beim Training und Wettkampf) für die Einhaltung dieser Regeln zuständig sind haben nur sie die Verpflichtung, eine Kontrolle der Gäste vorzunehmen, natürlich auch bei den eigenen Vereinsmitgliedern/Mannschaftsmitgliedern. Kann ein Nachweis nicht erbracht werden, so ist dieser Person der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren. Gastgebende Vereine sollten hier eine zuständige Person benennen, die die Kontrollen durchführt.

Maskenpflicht, Abstand

In der Corona-Schutzverordnung gilt als Grundsatz: „§ 2 (1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten.“
In allen Innenräumen besteht eine Maskenpflicht. Auf das Tragen einer Maske kann nur verzichtet werden „während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“, also nur beim Spielen am Tisch.

Nutzung von Umkleiden und Duschen

Dies hängt von der jeweiligen Kommune ab! Diese können Umkleiden / Duschen öffnen oder schließen. Grundsätzlich gilt hier die Mindestabstandsregel.